Satzung des Kreisverbandes Viersen

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Viersen, verstehen sich als Zusammenschluss von Bürgern und Bürgerinnen der weltweiten grünen Bewegung.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind offen für alle, die mit uns gemeinsam eintreten wollen für eine ökologische, gewaltfreie, soziale und basisdemokratische (dezentrale) Gestaltung aller Lebensbereiche, getragen von aktiver Toleranz auch und gerade gegenüber Randgruppen und Minoritäten. Unser Umweltverständnis umfasst alle Bereiche der belebten und unbelebten Natur, die in ihrer Endlichkeit ein unbegrenztes Wachstum nicht zulässt. Da die Naturgesetze unveränderbar sind, nicht aber sozialökonomische Gegebenheiten, wollen wir den Weg bereiten für eine lebensbejahende Bewusstseinslage, die es ermöglicht:

  • materielle und immaterielle Lebensbedingungen auf der Erde gerechter zu verteilen und zu gestalten,
  • wirtschaftliche und gesellschaftliche Großstrukturen auf ein überschaubares Maß zurückzuführen

Frieden statt Krieg zu führen – untereinander und mit der Welt in der wir leben, denn sie ist unsere einzige.

Die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Nordrhein-Westfalen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundesverband einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie Schiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Viersen ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Kreisverband hat seinen Sitz im Kreis Viersen. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Kreis Viersen

 § 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Europäischen Union tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört, mindestens 16 Jahre alt ist und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neofaschistischen Organisationen ist mit der Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Viersen nicht vereinbar.
  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Viersen auch Mitglied der Grünen Jugend Kreisverband Viersen. Gleichzeitig besteht auch die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich kundgetan werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Ist kein Ortsvorstand vorhanden, entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Ortsmitgliederversammlung, ersatzweise der Kreismitgliederversammlung, mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann bei einer Ortsmitgliederversammlung, ersatzweise Kreismitgliederversammlung, Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand des Ortsverbandes, ersatzweise des Kreisvorstandes. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann ein Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.
  5. Sie endet durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Bei Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätigen Partei im Sinne des Parteiengesetzes oder durch Kandidatur in einer konkurrierenden Liste endet die Mitgliedschaft automatisch.
  6. Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
  7. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

 § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
  • An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  • An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  • Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken.
  • Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  • Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
  • Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  • Seine Beiträge regelmäßig zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Kreismitgliederversammlung beschlossen und in der Finanzordnung festgelegt.
  • Der Ortsvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der/dem Antragsteller*in zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der Mitgliedsakte dokumentiert werden. Der jeweilige Ortsverband gleicht die Differenz zum Mindestbeitrag aus.
  • Mandatsträger*innen und Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag Viersen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe wird von der Kreismitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt die Finanzordnung.

 § 4 GRÜNE JUGEND

  1. Die GRÜNE JUGEND Viersen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Viersen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
  2. Die GRÜNE Jugend organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
  3. DIE GRÜNE JUGEND Viersen hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

 § 5 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kreisparteirat und der Kreisfinanzrat.
  2. Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes tagt öffentlich. Sie kann durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit ausschließen.
  3. Der Vorstand tagt parteiöffentlich. Bei Vorstandssitzungen kann die Parteiöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung (GO), die für die Organe des Kreisverbandes verbindlich ist.

§ 6 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  4. Der Vorstand versendet die Einladung 4 Wochen vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  5. Anträge an die Mitgliederversammlung zur Aufnahme in die Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
  6. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder 2 Ortsverbänden muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzliche Angelegenheiten des Kreisverbandes, insbesondere über politische Inhalte, Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstands.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahl, die Direktkandidat*innen für die Landtags- und Bundestagswahl, die Kassenprüfer*innen sowie die Delegierten.
  9. Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise einrichten.

 § 7 Der Vorstand

Dem Kreisvorstand gehören an:

  1. Zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau, die/der Kassierer*in sowie bis zu weitere 4 Mitglieder. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein, mindestens ein Kreisvorstandsmitglied soll Vielfaltsmerkmale haben. Die Mitgliederversammlung wählt je ein Mitglied des Kreisvorstandes als vielfaltspolitische*n Sprecher*in und als frauenpolitische Sprecherin.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
  3. Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand gem. §11 (4) PartG), der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß §26 (2) BGB nach außen vertritt.
  4. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der/Die Kassierer*in stellt die der Finanzordnung des Landesverbands NRW entsprechende ordnungsgemäße Buchführung und Mitgliederverwaltung sicher.
  6. Den gewählten Kassenprüfer*innen und Vorstandsmitgliedern gewährt er jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt; in der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal 3 Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
  8. Der gesamte Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von der Kreismitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Ab- wahlbegehren in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung angekündigt ist. Neu- oder Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Mit der Abwahl sind die Amtsgeschäfte aufzugeben, Abs. 7 bleibt unberührt.
  9. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können in schriftlicher Form zurücktreten. Beim Rücktritt des gesamten geschäftsführenden Vorstands ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 § 8 Kreisparteirat

  1. Der Kreisparteirat berät über und beschließt Richtlinien für die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Er erörtert die politische Entwicklung und fasst dazu Beschlüsse. Ferner berät er den Kreisvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von Planungen der Ortverbände, des Kreisvorstandes und der Kreistagsfraktion. Der Kreisparteirat berät Beschlussvorschläge an die Kreismitgliederversammlung vor. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die Kreismitgliederversammlung an ihn delegiert. Seine Beschlüsse können nur durch die Kreismitgliederversammlung oder den Kreisparteirat aufgehoben werden.
  2. Dem Kreisparteirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  • Gewählte Delegierte der Ortsverbände. Je angefangene 50 Mitglieder entsenden die Ortverbände eine*n Delegierte*n, mindestens aber zwei. Ein Mitglied soll dem Ortsvorstand angehören. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen gemäß Sherpa zum 31.12. des Vorjahres
  • Die Kreisvorsitzenden
  1. Als beratende Mitglieder gehören dem Kreisparteirat an:
  • Die übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes
  • Die Kreisgeschäftsführung
  • Zwei Mitglieder der Kreistagsfraktion
  • Die grünen Hauptverwaltungsbeamten und Dezernent*innen auf kommunaler und Kreisebene
  • Die Abgeordneten des Kreisverbandes auf Landes-, Bundes- und Europaebene
  • Zwei Mitglieder der GRÜNEN JUGEND im Kreis Viersen
  • Jeweils ein*e Sprecher*in der Kreisarbeitsgemeinschaften
  1. Der Kreisparteirat tagt i.d.R. zweimal jährlich. Er wird vom Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  2. Antragsberechtigt sind die die Organe des Kreisverbandes, die Ortsverbände, die Kreistagsfraktion und die GRÜNE JUGEND im Kreis Viersen. Sowie für Einzelanträge mindestens 15 Mitglieder des Kreisverbandes. Die Antragsfrist beträgt fünf Tage.
  3. Der Kreisparteirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 § 9 Kreisfinanzrat

  1. Der Kreisfinanzrat berät den Kreisverband in grundlegenden Finanzfragen und ist insbesondere zuständig für:
  • die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Kreisverbandshaushaltes
  • den Beschluss über vorläufige Haushaltsführung und Nachtragshaushalte,
  • die Vorbereitung über die Beschlussfassung der Aufteilung der Finanzmittel zwischen Kreisverband und Ortsverbänden.
  1. Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisfinanzrates sind je zwei von den Ortsverbänden Delegierte und die/der Kreiskassierer*in sowie zwei gewählten Vertreter*innen der Grünen Jugend Kreis Viersen, die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind.
  2. Der Kreisfinanzrat tagt mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen werden durch die/den Kreiskassierer*in mit einer Frist von 14 Tagen, einem Vorschlag zur Tagesordnung und Beratungsunterlagen einberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  3. Der Kreisfinanzrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 § 10 Mindestparität

  1. Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
  2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
  3. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
  4. Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
  5. Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Kreisverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Landesverbandes.

 § 11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

 § 12 Satzungsbestandteile und -änderungen 

  1. Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind: Frauenstatut, Finanzordnung, Schiedsgerichtsordnung. Wenn der Kreisverband kein Frauenstatut, keine Finanzordnung, keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut, die Finanzordnung, die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes und das Vielfaltsstatut des Bundesverbandes.
  2. Diese Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  3. Ergänzende Ordnungen können mit Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen und geändert werden. Änderungen der ergänzenden Ordnungen sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

 § 13 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Kreisverbandes sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
  2. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Wenn nichts anderes beschlossen wurde, soll das Vermögen vom Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW treuhänderisch verwaltet werden und bei einer Neugründung des Kreisverbands Viersen diesem wieder für die politische Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Sollte sich nach 5 Jahren kein neuer Kreisverband gegründet haben, fällt das treuhänderisch verwaltete Vermögen an den Landesverband NRW.
  3. Bei Auflösung eines Ortsverbandes verpflichtet sich der Kreisverband, falls die Ortsmitgliederversammlung nichts anderes beschlossen hat, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten und bei einer Neugründung des betreffenden Ortsverbandes diesem wieder für die politische Arbeit zur Verfügung zu stellen. Sollte sich nach 5 Jahren kein neuer Ortsverband gegründet haben, fällt das treuhänderisch verwaltete Vermögen an den Kreisverband, sofern der Auflösungsbeschluss des OV oder die OV-Satzung nichts anderes vorsieht.

§ 14 Abschlussbestimmung 

  1. Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, bleiben die übrigen Teile dieser Satzung davon unberührt.

 § 15 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 29.05.2015 in Nettetal, zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 18.11.2023 in Schwalmtal.