Finanzordnung des Kreisverband Viersen

Vorwort

Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik.

Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung, die allerdings ihre Grenzen in den Notwendigkeiten einer politisch wirksamen Organisation und der Rechenschaftslegung gemäß dem Parteiengesetz findet, regeln BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Viersen ihre Finanzverhältnisse wie folgt:

 

§ 1 Rechenschaftsbericht

  1. Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen, nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Landesverband im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand, zumindest von der/dem Kreiskassierer*in (Kassierer*in) und einer/m Vorsitzenden (Vorstandssprecher*in), unterzeichnet.
  2. Zu diesem Zweck legen die Ortsverbände den Kreisverband bis zum 15. Januar eines jeden Jahres Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Parteiengesetzes ab. Die/Der Kreiskassierer*in sind für die ordnungsgemäße Kassenführung des Kreisverbandes und der Gliederungen verantwortlich. Die Ortsverbände sind verpflichtet, den Kreiskassierer*innen zu diesem Zweck Rechenschaft über die Finanzen des Ortsverbandes zu geben. Für verspätet eingegangene Unterlagen werden ab dem 1. Februar kalendertäglich Verzugsgebühren in Höhe von 10,- Euro berechnet. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Eingangs per Mail. Eingenommene Verzugsgebühren schüttet der Kreisverband zu jeweils gleichen Teilen unter den Ortsverbänden aus, die Ihre Unterlagen innerhalb der Frist vollständig eingereicht haben. Sollten dem Kreisverband durch eine verspätete Einreichung durch einen oder mehrere Ortsverband/Ortsverbände Verzugsgebühren beim Landesverband entstehen, so sind diese zusätzlich von dem/den betroffenen Ortsverband/Ortsverbänden zu tragen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Kreisfinanzrat auf Antrag des Ortsvorstandes über die Niederschlagung der Forderung.
  3. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Kreisebene gefährdet, muss der Kreisvorstand die Kassenführung des nachfolgenden Organs vorübergehend an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

 

§ 2 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1% vom Nettoeinkommen. Der empfohlene Mindestbeitrag für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, beträgt fünf Euro im Monat. Der zuständige Kreis- bzw. Ortsvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).
  3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Viersen im Kreistag Viersen sowie Inhaber*innen von Ämtern auf Kreisebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband.
  4. Regionale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Viersen sowie Inhaber*innen von Ämtern auf Regionsebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe soll von der LDK bzw. einer Teil-LDK oder des Bezirksverbandes Niederrhein-Wupper festgelegt werden.
  5. Kommunale Mandatsträger*innen in den Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Viersen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den jeweiligen Ortsverband. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung des zuständigen Ortsverbandes bestimmt.

 

§ 3 Beitragsabführungen

  1. Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlt der Kreisverband pro Monat und Mitglied einen Anteil aus Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband, der von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird. Zusammen mit diesem Beitragsanteil an den Landesverband erhebt der Landesverband auch den Beitragsanteil an den Bundesverband, der von der BDK festgelegt wird und leitet diesen an den Bundesverband weiter.
  2. Der Kreisverband leitet die Mitgliedbeiträge, abzüglich oben genannter Beitragsanteile und eines durch die Kreismitgliederversammlung beschlossenen Kreisverbandanteils an die Ortsverbände weiter. Grundlage für die Verteilung sind, analog zur Verrechnung mit Bundes- und Landesverband, die jeweiligen Mitgliederzahlen zum Quartalsende. Über Änderungen an Abgaben an Bundes- oder Landesverband informiert der Kreisverband die Ortsverbände umgehend.

 

§ 4 Spenden (Zuwendungen)

  1. Alle satzungsgemäßen Gliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
  2. Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über den Landes- und den Bundesverband an den/die Bundestagspräsident*in gemeldet.
  3. Spenden an einen oder mehrere Ortsverbände oder den Kreisverband, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht des vereinnahmenden Ortsverbandes, bzw. des Kreisverbandes, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
  4. Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes-, den Landes-, Bezirks- oder Kreisverbänden erteilt. Für die Ortsverbände des Kreisverbandes Viersen ist der Kreisverband Viersen ausstellende Stelle. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.
  5. Der aktuell gültige Spendenkodex der Bundespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Bestandteil dieser Finanzordnung. An Ihn sind alle Gliederungen und Mitglieder gebunden. Der Spendenkodex wird als Anlage dieser Finanzordnung angefügt.

 

§ 5 Staatliche Teilfinanzierung

  1. Die Verteilung der Parteienfinanzierungsgelder zwischen Landesverband und dem Kreisverband Viersen ist durch den Landesverband geregelt. Sie erfolgt im Rahmen der Haushaltsverabschiedung per LDK-Beschluss.

 

 

§ 6 Kreisverbandshaushalt

 

§ 6a Haushaltsplan

  1. Die/Der Kreiskassierer*in erstellt einen Haushaltsplan, über den der Kreisvorstand vorberät, der vom Kreisfinanzrat zwischenzeitlich und von der Kreismitgliederversammlung endgültig genehmigt wird.
  2. Der Haushaltsplan gliedert sich in folgende Bestandteile:
    • a) Einführung und Lagebericht
    • b) Kernfinanzplanung des Kreisverbandes mit mittelfristiger Finanzplanung
    • c) Haushaltsplan nach bundesweit gültigen Kontenrahmenplan
    • d) Stellungnahme Kreisfinanzrat (optional)
  3. Die Einführung und der Lagebericht führt in das anschließende Zahlenwerk ein, erläutert erhebliche Veränderungen und Vorhaben und stellt die finanzielle Lage des Kreisverbandes dar. Er soll insbesondere nicht-finanzaffinen Mitgliedern einen Einblick in die Entwicklung der Finanzen des Kreisverbandes geben.
  4. Die Kernfinanzplanung des Kreisverbandes mit mittelfristiger Finanzplanung stellt die Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensplanung des Kreisverbandes mit mittelfristiger Finanzplanung ohne Untergliederungsanteile dar und bildet die um Verrechnungen und Effekte bereinigte finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreisverbandes ab. Hierbei werden Konten des Haushaltsplanes zu nachvollziehbaren Gruppen zusammengefasst und soll insbesondere nicht-finanzaffinen Mitgliedern eine Übersicht über die Mittelherkunft und die Mittelverwendung geben.
  5. Der Haushaltsplan nach bundesweit gültigen Kontenrahmenplan enthält, neben den Jahresplanzahlen und dem (vorläufigen) Vorjahresabschluss, eine mittelfristige Finanzplanung (MFF), aus der die Finanzentwicklung der nächsten zwei Jahre zu erkennen ist. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik. Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Konten auch gruppiert ausgewiesen werden.
  6. Der Entwurf wird dem Kreisvorstand zur Vorberatung gegeben. Er kann dem Entwurf Stellungnahmen oder Erläuterungen anfügen.
  7. Der Entwurf wird dem Kreisfinanzrat vorgelegt. Er kann diesen mit Mehrheitsbeschluss vorläufig in Kraft setzen. Er kann dem Haushaltsplan Stellungnahmen oder Erläuterungen anfügen.
  8. Die Kreismitgliederversammlung setzt durch Beschluss den Haushalt endgültig in Kraft.

 

§ 6b Haushaltsbewirtschaftung

  1. Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig. Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die/den Kreiskassierer*in. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt beim Kreisfinanzrat beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
  3. Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die/der Kreiskassierer *in unverzüglich einen Nachtragshaushalt in den Kreisvorstand einzubringen. Er/sie ist bis zu dessen vorläufige Inkraftsetzung durch den Kreisfinanzrat an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
  4. Es wird bestimmt, dass Aufwendungen, welche durch erhöhte aufwandsbezogene Erträge gedeckt sind, keine Mehraufwendungen des Haushaltes sind. Gleiches gilt für Einzahlungen und Auszahlungen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten (Kooperationsklausel). Sie sind im Abschluss gesondert auszuweisen.
  5. Eingegangene finanzielle Verpflichtungen, die eine Höhe von 10.000 Euro im Kernhaushalt des Kreisverbandes überschreiten, müssen dem Kreisfinanzrat unverzüglich offengelegt werden.

 

§ 6c Haushaltsabschluss

  1. Der Haushaltsabschluss gliedert sich in folgende Bestandteile:
    • a) Einführung und Lagebericht
    • b) Kernfinanzabschluss des Kreisverbandes mit SOLL/IST-Abgleich
    • c) Haushaltsabschluss nach bundesweit gültigen Kontenrahmenplan
    • d) Haushaltsabschluss des Gesamt-Kreisverbandes
    • e) Bericht der Rechnungsprüfer*innen und Stellungnahme des Vorstandes zum Prüfbericht
  2. Die Einführung und der Lagebericht führt in das anschließende Zahlenwerk ein, erläutert erhebliche Abweichungen von Planansätzen und stellt die finanzielle Lage des Kreisverbandes dar. Er soll insbesondere nicht-finanzaffinen Mitgliedern einen Einblick in die Entwicklung der Finanzen des Kreisverbandes geben.
  3. Der Kernfinanzabschluss des Kreisverbandes mit mittelfristiger Finanzplanung stellt die Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensverhältnisse des Kreisverbandes ohne Untergliederungsanteile dar und bildet die um Verrechnungen und Effekte bereinigte finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreisverbandes dar. Hierbei werden Konten des Haushaltsplanes zu nachvollziehbaren Gruppen zusammengefasst und soll insbesondere nicht-finanzaffinen Mitgliedern eine Übersicht über finanzielle Lage des Kreisverbandes geben.
  4. Der Haushaltsabschluss nach bundesweit gültigen Kontenrahmenplan enthält, neben den Soll- und dem IST-Abschlusszahlen, auch die jeweiligen Zahlen der vergangenen zwei Haushaltsjahre. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Konten auch gruppiert ausgewiesen werden.
  5. Der Haushaltsabschluss des Gesamt-Kreisverbandes weist die an den Landesverband gemeldete, nach bundesweit gültigen Kontenrahmenplan erstellte, Leistungsfähigkeit des gesamten Kreisverbandes dar. Neben den aktuellen Abschlusszahlen, werden auch die jeweiligen Zahlen der vergangenen zwei Haushaltsjahre ausgewiesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Konten auch gruppiert ausgewiesen werden.

 

§ 7 Rechnungsprüfung im KV und seinen Gliederungen

  1. Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt in der jeweiligen Gliederung bekleidet hat, Mitglied des Kreisfinanzrates oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Kreisfinanzrates und Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gliederung stehen, in der die Rechnungsprüfung durchgeführt wird, können dort nicht Rechnungsprüfer*innen sein.
  2. Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
  3. Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
  4. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung bzw. der Kreismitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Haushaltsabschluss beizulegen.

 

§ 8 Kostenerstattung

  1. Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten, Praktikant*innen und Beauftragten entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einer Mitglieder- oder Kreismitgliederversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben.
  2. Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht und erstattet werden. Dafür sollen die vom Kreisverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.
  3. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch Originalbelege nachzuweisen, dabei gilt der Standardpreis einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse als Regelgrenze. Für die Geltendmachung von Fahrten mit Individualverkehrsmitteln ist ein Nachweis der Entfernung mittels eines ausgedruckten Routenplaners dem Erstattungsantrag beizufügen. Für Reisen mit Individualverkehrsmitteln, die eine Kilometerzahl von insgesamt 400 übersteigen, gilt insgesamt als Obergrenze der reinen Fahrtkostenerstattung der Standardpreis (Flexpreis) einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse. Im Fall von besonderen Umständen bei Reisen (wie etwa Mobilitätseinschränkungen oder unzumutbarem Mehraufwand bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) soll der Vorstand der entsendenden Gliederung im Einzelfall Ausnahmen von der Regelgrenze schriftlich beschließen.
  4. Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist.
  5. Buchungsgebühren für Bahnreisen, Übernachtungen und vergleichbare Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn sich auf dem gewählten Buchungsweg für die entsendende Gliederung ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Direktbuchung ergibt.
  6. Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
  7. Ehrenamtliche Mitglieder, die von einer Mitglieder- oder Kreismitgliederversammlung in ein Amt gewählt wurden, können, sofern die entsprechende Gliederung keine Kinderbetreuung anbietet und eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, Kinderbetreuungskosten für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Gremien, in die sie gewählt wurden, beantragen. Das antragstellende Mitglied muss sicherstellen, dass gesetzliche Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen eingehalten werden und eine gesetzeskonforme Anmeldung der beschäftigten Person erfolgt. Alternativ kann eine ordnungsgemäße Rechnung eines für Kinderbetreuung qualifizierten Dienstleistungsunternehmens eingereicht werden. Die erstattende Gliederung ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen strichprobenartig zu überprüfen. Auf die Angemessenheit der Kosten ist zu achten.
  8. Sachaufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnen Tätigkeit stehen, werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.
  9. Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsordnung erfasst sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
  10. Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 10. Januar des Folgejahres zu stellen.
  11. Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.
  12. Diese Kostenerstattungsregelungen gelten für den Kreisverband und seine Gliederungen verbindlich.

 

§ 9 Barkasse

  1. Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
  2. Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
  3. Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.

 

§ 10 Geldanlagen

  1. Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.
  2. Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Xyz“ lauten, bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.
  3. Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge. Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden.

 

§ 11 Aufbewahrung der Unterlagen

Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.

 

§ 12 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen

  1. Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist in jeder Wahlperiode neuzufassen.
  2. Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind untersagt.

 

§ 13 Beschluss

Beschlossen von der Kreismitgliederversammlung in Viersen-Dülken am 11.06.2022 hebt diese Finanzordnung die Finanzordnung vom 29.05.2015 auf.

Zuletzt geändert von der Kreismitgliederversammlung in Schwalmtal-Waldniel am 18.11.2023.

 

Anlage Spendenkodex